Aanzegvergoeding: verspätete Mitteilung zum Vertragsende
Bei einem befristeten Vertrag ab sechs Monaten gilt grundsätzlich eine Mitteilungspflicht. Der Arbeitgeber muss schriftlich mitteilen, ob er verlängert. Das ist keine Kündigungsfrist und keine Zusage eines unbefristeten Vertrags.
Abschließende juristische und sprachliche Prüfung stehen aus. Allgemeine Informationen ersetzen keine Beratung zu Ihrem Fall.
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Aanzegvergoeding: verspätete Mitteilung zum Vertragsende. Allgemeine Informationen.
Bei einem befristeten Vertrag ab sechs Monaten gilt grundsätzlich eine Mitteilungspflicht. Der Arbeitgeber muss schriftlich mitteilen, ob er verlängert. Das ist keine Kündigungsfrist und keine Zusage eines unbefristeten Vertrags.
Spätestens einen Monat vor dem Ende muss Klarheit bestehen, bei Verlängerung auch über die Bedingungen. Schon die schriftliche Mitteilung zu Vertragsbeginn, dass keine Verlängerung folgt, kann die Pflicht erfüllen.
Fehlt die Mitteilung, kann ein Monatslohn als Entschädigung geschuldet sein. Bei bloßer Verspätung geht es um einen anteiligen Betrag. Prüfen Sie deshalb Enddatum und Datum der schriftlichen Nachricht.
Bei einem uitzendbeding gilt die Mitteilungspflicht nicht. Auch Insolvenz und bestimmte andere Zahlungsunfähigkeitsfälle können die Entschädigung beeinflussen. Klären Sie daher zunächst Vertrag und Umstände.
Geht es nur um die aanzegvergoeding, muss der Antrag laut Rechtspraak innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsende beim kantonrechter eingehen. Lassen Sie einen möglichen Anspruch rechtzeitig beurteilen.
Bewahren Sie Vertrag und sämtliche Verlängerungsnachrichten auf. Notieren Sie die Daten und verlangen Sie gegebenenfalls eine aufgeschlüsselte Berechnung. Der Leitfaden trennt Mitteilungskontrolle und weitere Schritte.
Lesen Sie die vollständige Erklärung und die Quellen auf Arbeitsrecht in den Niederlanden. Lassen Sie prüfen, welche Regeln für Ihre Situation gelten.
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